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LF-Solutions GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der LF-Solutions GmbH, bei denen die LF-Solutions GmbH Kunden Software, Hardware, Beratungsleistungen, Installationsleistungen oder sonstige Sachen, Rechte oder Leistungen zur Verfügung stellt. Die LF-Solutions GmbH ist nur auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bereit. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn LF-Solutions GmbH solchen Bestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

Hard- oder Software-Verkauf


Soweit LF-Solutions GmbH dem Kunden Hard- oder Software verkauft, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Lieferumfang

  2. 1.1
    Die Lieferung der Hard- oder Software wird von LF-Solutions GmbH entsprechend den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen durchgeführt. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung als Schickschuld. Mit der Übergabe der Hard- oder Software geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


    1.2
    Nicht zum Lieferumfang gehört die Installation oder Konfigurierung der Hard- oder Software beim Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden in der Benutzung der Hard- oder Software sowie Wartungs- oder Pflegeleistungen. Diese Leistungen können von LF-Solutions GmbH zusätzlich erworben werden.


    1.3
    Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße und gegebenenfalls regelmäßige Registrierung und Lizenzierung der gekauften Hard- und Software. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu einer Einschränkung des von LF-Solutions GmbH zu erbringenden Leistungsumfanges führen.


    1.4
    Bei der Lieferung von Software bestimmt sich der Lizenzumfang nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers.


  3. Eigentumsvorbehalt

  4. 2.1
    LF-Solutions GmbH behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hard- oder Software bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Hard- oder Software bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und insbesondere erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Er hat LF-Solutions GmbH über Pfändungen einschließlich Vorpfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von LF-Solutions GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und LF-Solutions GmbH bei der Geltendmachung ihrer Rechte gemäß § 771 ZPO in angemessenem Umfang zu unterstützen.


  5. Beratungs-/Installationsleistungen

  6. 3.1
    Soweit LF-Solutions GmbH gegenüber dem Kunden Beratungs-/ Installationsleistungen erbringt, gelten die folgenden Bestimmungen, gleich ob die Beratungs-/Installationsleistungen als Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden.


  7. Leistungsumfang

  8. 4.1
    Umfang und Ziel der von LF-Solutions GmbH durchzuführenden Beratungs-/ Installationsleistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und LF-Solutions GmbH schriftlich vereinbarten Auftrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfanges, wenn sie von LF-Solutions GmbH schriftlich bestätigt worden sind.


    4.2
    Bei Werksleistungen ist der Kunde verpflichtet, LF-Solutions GmbH ein ausreichend detailliertes Pflichtenheft vorzulegen, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der von LF-Solutions GmbH durchzuführenden Werksleistungen eindeutig ergibt. Soweit vom Kunden gewünscht, wird LF-Solutions GmbH den Kunden bei der Ausarbeitung des Pflichtenheftes in angemessenem Umfang unterstützen; die Unterstützungsleistung ist vergütungspflichtig. Das Pflichtenheft ist Grundlage für die Abnahmeprüfung.


    4.3
    Sollte eine Partei im Verlaufe der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe von Gründen unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsveränderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. LF-Solutions GmbH ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.


  9. Abnahme bei Werksleistungen

  10. 5.1
    Werksleistungen von LF-Solutions GmbH sind von Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft fest, teilt er dies unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um LF-Solutions GmbH die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von LF-Solutions GmbH reproduziert werden kann.


    5.2
    Wesentliche Abweichungen werden von LF-Solutions GmbH baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen werden von dem Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von LF-Solutions GmbH im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.


    5.3
    Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm LF-Solutions GmbH schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Werksleistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von LF-Solutions GmbH nur noch im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen.


  11. Allgemeine Bestimmungen

  12. Auf sämtliche von LF-Solutions GmbH abgeschlossenen Verträge finden die folgenden allgemeinen Bestimmungen Anwendung.

    6.1
    Vergütung, Zahlungsbedingungen

    Sämtliche angegebenen Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).

    Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die von dem Kunden zu zahlenden Vergütungen monatlich in Rechnung gestellt und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Ab dem 11. Tag ab Rechnungserhalt ist LF-Solutions GmbH berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 4% über den Diskontsatz, geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass LF-Solutions GmbH ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt LF-Solutions GmbH vorbehalten.


    6.2
    Zu Aufrechnungen oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von LF-Solutions GmbH schriftlich anerkannt worden ist.


    6.3
    Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Vergütungen, sind diese Einwendungen unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.


    6.4
    LF-Solutions GmbH ist berechtigt, die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn und so lange der Kunde mit Zahlung in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit aufgebraucht ist. Die Sperre unterbleibt, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat und an LF-Solutions GmbH vorab ein Durchschnittsbetrag, welcher sich auf der Grundlage der letzten unbeanstandet gebliebenen Abrechnungszeiträume errechnet, zahlt.


  13. Mitwirkungspflicht

  14. 7.1
    Der Kunde erkennt an, dass LF-Solutions GmbH für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebsheere für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von LF-Solutions GmbH erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann LF-Solutions GmbH dem Kunden nach entsprechender Mahnung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann LF-Solutions GmbH vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist LF-Solutions GmbH zur Kündigung des betroffenen Leistungsscheines aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von LF-Solutions GmbH bleiben unberührt.

    Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet

    • Änderungen an den von LF-Solutions GmbH bereitgestellten Systemen oder Dienstleistungen nur nach vorheriger Zustimmung von LF-Solutions GmbH durchzuführen
    • seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern, oder von LF-Solutions GmbH ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben
    • die für die von ihm erworbene Dienstleistung geltenden Bedienungshinweise zu beachten
    • die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller für diejenigen Produkte, für die er Leistung bezogen hat, einzuhalten, sowie
    • alle einschlägigen rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen, Vorschriften zu beachten.
      Dies gilt ausdrücklich auch für den Betrieb eines durch LF-Solutions GmbH eingerichteten E-Shops. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt der Kunde LF-Solutions GmbH von allen hieraus resultierenden Ansprüchen dritter frei.

    7.2
    Soweit der Kunde mit LF-Solutions GmbH bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.


  15. Gewährleistung, Störungsbeseitigung

  16. 8.1
    Soweit LF-Solutions GmbH dem Kunden Hard- oder Software verkauft oder Werksleistungen bereitstellt, gilt eine Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab der Lieferung des Produktes bzw. der Abnahme der Werksleistung.


    8.2
    Bei berechtigten Gewährleistungsfällen leistet LF-Solutions GmbH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann ein Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.


    8.3
    Die Pflicht zur Störungsbeseitigung und Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde eine von LF-Solutions GmbH nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an der von LF-Solutions GmbH bereitgestellten Hard- oder Software oder Dienstleistung vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehende Störung oder der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Störungs- oder Mangelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.


    8.4
    Hat der Kunde von ihm angezeigte Störungen oder Mängel zu vertreten oder liegen von ihm gemeldete Störungen oder Meldungen nicht vor, ist LF-Solutions GmbH berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Störungs- bzw. Mangelmeldung und Beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.


  17. Haftung

  18. LF-Solutions GmbH haftet gegenüber dem Kunden für sämtlichen sich ergebenden Schäden, egal ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

    • Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib und Leben haftet LF-Solutions GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.
    • Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von LF-Solutions GmbH auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von LF-Solutions GmbH verursacht wurde.
    • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LF-Solutions GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    • LF-Solutions GmbH übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukten, welche von LF-Solutions GmbH im Rahmen ihrer Dienstleistungen bereitgestellt werden, es sei denn, der Fehler hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Drittproduktes durch LF-Solutions GmbH vor der Leistungserbringung identifiziert werden können.
    • Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
    • Soweit die Haftung für LF-Solutions GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der angestellten Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LF-Solutions GmbH.

  19. Geheimhaltung

  20. 10.1
    Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.


    10.2
    Die Geheimhaltungsverpflichtung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder ohne verschulden der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Informationen, die sich bereits vor Offenlegung im Besitz der jeweils anderen Partei befanden oder durch diese unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich auf die vorliegende Ausnahme beruft.


  21. Sonstiges

  22. 11.1
    Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag Montabaur.
    Zusätzlich kann LF-Solutions GmbH ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
    Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä., haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehenden Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
    Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.




Sitz der GF: LF-Solutions GmbH
Industriestraße 4
56414 Hundsangen
Tel.: (0 64 33) 94467-0
Fax: (0 64 33) 94467-1

Betriebsstätte: LF-Solutions GmbH
Postanschrift: Freiherr-v.-Stein-Str. 11
65589 Hadamar
Tel.: (0 64 33) 94467-0
Fax: (0 64 33) 94467-1

E-Mail: info@LF-Solutions.de
www.LF-Solutions.de


Bankverbindung: Volksbank Limburg
BLZ: 511 90 000
Kto.-Nr.: 5 123 66 02

Registrierungseintr.: HRB Montabaur 7134

Geschäftsführer: Christian Laupichler

Stand: 21. Februar 2005

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